Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Lollypop Events und den Teilnehmern unserer Veranstaltungen. Sie werden durch ausdrückliche Zustimmung der Teilnehmer bei der Anmeldung in der jeweils gültigen Fassung wirksamer Bestandteil des Vertrages zwischen Veranstalter und den Teilnehmern. Die Zustimmung bei seiner Anmeldung gilt für den Teilnehmer und sämtliche ihn begleitenden Personen.

§ 1 Anmeldung, Zahlungsbedingungen und Rücktritt

(1) Die Anmeldung erfolgt über ein Online-Anmeldeformular auf der Webseite des Veranstalters.

(2) Der Teilnahmebetrag wird bei Aufruf der Online-Anmeldung bekannt gegeben und per Rechnung an die Teilnehmer erhoben. Zahlungen sind gemäß den Zahlungsanweisungen auf der Rechnung oder entsprechenden Angaben auf der Website des Veranstalters zu leisten.

(3) Mit der Anmeldung wird der elektronischen Rechnungsstellung im PDF-Format zugestimmt.

(4) Das durch eine ordnungsgemäße Anmeldung begründete Recht zur Teilnahme ist nicht übertragbar.

(5) Der Veranstalter setzt die maximale Teilnehmerzahl nach freiem Ermessen fest und gibt diese Begrenzung rechtzeitig bekannt. Überschreitet die Zahl der Anmeldungen diese Teilnehmerbegrenzung, behält sich der Veranstalter vor, die Teilnahmeplätze entweder nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen zu vergeben oder durch ein Losverfahren zu entscheiden. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme besteht daher auch im Falle einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht.

(6) Für manche Veranstaltungen besteht die Möglichkeit zur Barzahlung an der Abendkasse sofern der Veranstalter diese Option anbietet. Teilnahmegebühren für Vorauszahlung und Abendkasse können voneinander abweichen.

(7) Bei Nichtantritt besteht kein Anspruch auf Erstattung des Teilnahmebetrags.

§ 2 Haftung

(1) Eine Haftung des Veranstalters und seiner Angestellten, Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Dritter, derer sich der Veranstalter bei der Durchführung der Veranstaltung bedient, gegenüber den Teilnehmern, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere – aber nicht abschließend – gemäß §§ 280 ff. BGB, §§ 323 ff. BGB oder wegen unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff BGB, bestimmt sich abschließend wie folgt: Der Veranstalter haftet, sofern der Teilnehmer Ansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen. Im Übrigen ist eine Haftung des Veranstalters für leicht fahrlässiges Verhalten ausgeschlossen.

(2) Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für gesundheitliche Schäden oder Risiken der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung. Es obliegt dem Teilnehmer, seinen Gesundheitszustand vorher zu überprüfen. Für Verletzungen, die durch Teilnehmer oder außen stehende Dritte entstehen, wird ebenfalls keine Haftung übernommen.

(3) Muss die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund behördlicher Anordnung abgesagt, in der Durchführung verändert oder terminlich verlegt werden, so besteht seitens des Teilnehmers kein Anspruch auf Rückerstattung des Teilnehmerbeitrages und sonstiger Kosten. Dies gilt auch insbesondere für Absagen/Verlegungen wegen widriger Wetterbedingungen.

(4) Personen, die Kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet sind, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, sind zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person Dritten widerrechtlich zufügt, es sei denn, der Aufsichtspflichtete hat seiner Aufsichtspflicht genügt oder der Schaden wäre auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden (§ 832 BGB).

(5) Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für die von den Besuchern eingebrachten Gegenständen oder Kleidungsstücke und deren Inhalt. Dasselbe gilt für die von den Gästen zurückgelassenen Gegenständen.

(6) Beim erstmaligen Betreten des Veranstaltungsbereiches erhält jeder Gast einen Stempel oder ein Armband, was zum Wiederbetreten des Veranstaltungsbereiches berechtigt.

(7) Für die gesamte Veranstaltung ist das Jugendschutzgesetz in Kraft.

(8) Bei  Einlass findet aus Gründen der Sicherheit und  Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst statt. Es ist untersagt, Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Plastikbehälter, Hartverpackungen oder sonstige Gegenstände, Waffen aller Art oder sonstige gefährliche Gegenstände in den Veranstaltungsbereich mitzubringen. Der Veranstalter ist in solchen Fällen berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die vorstehend genannten Gegenstände an der Einlasskontrolle abzugeben.

(9) Das Mitbringen von Audio- und Videoaufzeichnungsgeräte sowie Foto- und Filmkameras in die Veranstaltungshalle oder das Veranstaltungsgelände ist nicht gestattet. Der Veranstalter kann den Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgelände verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, Audio oder Videoaufzeichnungsgeräte an der Einlasskontrolle abzugeben. Smartphones dürfen ebenso nicht zu Audio-, Foto- und Videoaufzeichnungen verwendet werden. Bei Zuwiderhandlung ist der Ordnungsdienst angewiesen, dem Teilnehmer das Smartphone abzunehmen. Es wird bis zum Verlassen des Teilnehmers aufbewahrt und am Ausgang zurückgegeben.

(10) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z. B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung sofort auszuschließen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises ist ausgeschlossen.

(11) Der Gast ist für seine An- und Heimreise zu/von der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein Fahrzeug auf eigene Gefahr. Den Anweisungen  des Ordnungspersonals ist zwingend Folge zu leisten.

(12) Der Zutritt zum Veranstaltungsbereich mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Kapazität gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises begründet.

§ 3 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform, soweit nicht das Gesetz eine strengere Form vorsieht.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist – soweit zulässig – Rabat. Es gilt das Recht der Republik Malta.